• Schwangerschaftsalter

    Die Festlegung des individuellen "voraussichtlichen Entbindungstermines"  (VET) ist für die Begleitung der Schwangerschaft von herausragender Bedeutung. 


    Je mehr Informationen, wie z.B. erster Tag der letzten Menstruation, Tag der Empfängnis, Zykluslänge und sonografische Messungen vorliegen, desto präziser kann der VET bestimmt werden. Für einen Zyklus von exakt 28 Tagen gilt die Formel:


    1. Tag der letzten Periode + 7Tage - 3Mon + 1Jahr = VET. 


    Abweichungen können durch einen verkürzten oder verlängerten Zyklus enstehen. 


    Grundsätzlich gilt: die Länge der Schwangerschaft ist 280 Tage = 40 Wochen gemessen ab dem 1. Tag der letzten Periode.

     

    Befindet sich die Patientin beispielsweise in der 11+3 SSW, sind 11 x 7 + 3 Tage = 80 Tage nach dem ersten Tag der letzten Menstruation 

    vergangen. Mediziner sprechen von der (laufenden) 12. SSW. 


    Sollte zwischen der 10.-12. SSW die sonografische Altersbestimmung mehr als 7 Tage von der rechnerischen abweichen, wird der im Ultraschall ermittelte Termin benutzt. 

  • Der Mutterpass (MP)

    Der Mutterpass ist ein  Dokument, in das Eintragungen zu anamnestischen Angaben der Schwangeren bzw. Ergebnissen von medizinischen Untersuchungen vorgenommen werden. Es handelt sich daher um hochsensible Daten. Aus diesem Grund empfehlen wir, den Mutterpass sorgfältig aufzubewahren und vor Einsichtnahme unbefugter Dritter zu schützen!


    Ihr Arbeitgeber z.B. hat kein Recht der Einsichtnahme, kann jedoch eine formlose Bescheinigung über die ärztliche Feststellung der Schwangerschaft und den Entbindungstermin verlangen. 


    Bitte bringen Sie den Mutterpass zu jeder Vorsorge mit und vergessen nicht, ihn  bei Vorstellungen in einer Klinik mitzunehmen. 


    Gelegentlich werden Eintragungen von freiberuflichen Hebammen im Rahmen einer begleitenden Vorsorge vorgenommen. 

    Achten Sie bitte darauf, dass die Hebamme sich durch einen Namens-Stempel im Mutterpass authentifiziert. 

  • 1. Ultraschall (US 1)

    Unauffällige Schwangerschaft in der 9. SSW. Quelle: eigene Aufnahme

    Der erste (offizielle) Ultraschall der Schwangerschaft mit entsprechender Dokumentation im MP erfolgt zwischen der 9.-12 SSW. 


    Der US 1 dient der Bestimmung 

    • des Schwangerschaftsalters, 
    • der Vitalität des Embryos, 
    • der Lagefeststellung in der Gebärmutter
    •  der Bestimmung der Anzahl der Embryonen

    Differenzierte Aussagen zur Morphologie (Gestalt/Struktur) und zu Hinweisen auf eine eventuell vorliegende genetische Störung sind nicht Gegenstand dieser Untersuchung der gesetzlichen Mutterschaftsvorsorge!


    Der Ultraschall erfolgt üblicherweise durch die Bauchdecke. Sie können gerne eine Begleitperson ihrer Wahl mitbringen. 


    Informationsbroschüre des Gemeinsamen Bundesausschusses GBA

  • Frühe Feindiagnostik/NIPT

    Die "frühe Feindiagnostik" ist eine komplexe Ultraschalluntersuchung des Feten und seiner umgebenden Strukturen zum Ausschluß von Hinweisen für eine genetische Anomalie oder eine körperliche  Fehlbildung. 


    Sie wird in der 12.-14. Schwangerschaftswoche durchgeführt  und bedarf neben einer guten Gerätetechnik eine hohe Expertise des Untersuchenden. 


    Ergänzend zu dieser Untersuchung besteht die Möglichkeit der Durchführung eines "Nicht invasiven Pränataltest" (NIPT) zum gezielten Ausschluß der Trisomien 21 (Down-Syndrom), 18 und 13, sowie zur Bestimmung des individuellen Präeklampsierisiko. Näheres dazu finden Sie hier. 


    Alle genannten Untersuchungen werden in unserer Praxis durchgeführt. 


    Sie können gerne eine Begleitperson ihrer Wahl mitbringen. Da diese Untersuchung ein hohes Maß an Konzentration erfordert, bitten wir von der Mitnahme von Kinder unter 12  Jahren abzusehen. 


    Zur Gewährleistung einer hohen Bildqualität bitten wir Sie, ihren unteren Bauchabschnitt einige Tage vor der Untersuchung nicht einzucremen oder-ölen und vorhandene Piercings am Nabel zu entfernen. 

  • Beschäftigungsverbot (BV)

    In Deutschland gibt es umfangreiche Bestimmungen zum Schutz der Schwangeren und des Ungeborenen. Sie sind im Mutterschutzgesetz (MuSchG) verankert. 


    Neben den allgemeinen Bestimmungen zu Arbeitszeiten und körperlichen Belastungen finden arbeitsplatzbezogene Regelungen Anwendung. 


    Nach Mitteilung der Schwangerschaft an den Arbeitgeber (AG) durch die schwangere Arbeitnehmerin (AN) ist der AG zur zeitnahen Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung (GB) des konkreten Arbeitsplatzes und einer ggf durchzuführenden Anpassung gesetzlich verpflichtet!  

    Die AN ist in die Beurteilung des Arbeitsplatzes einzubeziehen und das Ergebnis der GB ist ihr persönlich mitzuteilen. Ggf ist eine Anpassung des Arbeitsplatzes vorzunehmen.


    Der AG kann ggf ein arbeitsplatzbezogenes BV ausstellen.


    Ein ärztliches "individuelles" Beschäftigungsverbot - als teilweises oder komplettes BV - bezieht sich immer auf den Kontext des konkreten Schwangerschaftsverlaufes sowie den Einfluß individuell- konstitutioneller Faktoren und hat eine präventive Funktion. 


    Liegt eine akute gesundheitliche Störung oder Erkrankung vor, erfolgt  - je nach ärztlicher Einschätzung - die Attestierung einer Arbeitsunfähigkeit (AU).


    Näheres dazu hier

  • Hebamme

    Hebammen können neben ihrer Tätigkeit in Entbindungskliniken Aufgaben der ambulanten Schwangerschaftsvor- und postpartalen Nachsorge übernehmen. 


    Sofern Sie nicht bereits Kontakt zu einer Hebamme haben, besteht über die Webseite des Sächsischen Hebammenverbandes die Möglichkeit zu einer Kontaktanbahnung entsprechend Ihren Bedürfnissen. 


    Bitte informieren Sie  zwecks Terminkoordinierung unsere Praxis, sofern eine parallele vor-geburtliche Betreuung durch eine externe Hebamme vorgesehen ist.  

  • Gestationsdiabetes (GDM)

    Als Gestationsdiabetes (GDM) wird eine Störung des Zuckerstoffwechsels der Schwangeren bezeichnet.


    GDM gehört mit seinen möglichen gesundheitlichen Folgen zu der mit Abstand häufigsten schwangerschaftsbedingten Komplikation für Mutter und Kind.  So entwickeln ca 16% aller Schwangeren einen GDM. 


    Im Jahr 2013 wurde ein sog. 50g-Glukose-Screeningtest (24.-28.SSW) als Standarduntersuchung in der gesetzlichen Vorsorge  eingeführt. Bereits zu diesem Zeitpunkt unter Experten wegen schwacher Evidenz der festgelegten Grenzwerte hoch umstritten, wurde und wird  er wegen geringer Kosten und einfacher Anwenbarkeit bis zum heutigen Tag in der Vorsorgerichtlinie empfohlen. 


    Zahlreiche  renommierte Studien der letzten Jahre haben jedoch gezeigt, dass der 50g-Test  als ungenau und bei Risikopatientinnen sogar als medizinisch bedenklich anzusehen ist. 


    Unsere Praxis hat beschlossen, im Sinne einer zeitgemäßen Schwangerenvorsorge auf Basis aktueller Leitlinienempfehlungen eine Änderung des GDM-Screening abweichend der gesetzlich festgelegten Regelversorgung anzubieten. Wir empfehlen unseren Schwangeren einen präventiven one-step 75g-nüchtern GT im 2.  Trimenon und risikoadapiert zusätzlich im 1. Trimenon. 


    Der präventive 75 g Test ist nicht Gegenstand des Leistungskataloges der GKV und mit ca 31€ Selbstzahlerleistung. 


  • Laboruntersuchungen

    Mit Beginn der Mutterschaftsvorsorge werden eine Reihe vorgeschriebener Blutuntersuchungen durchgeführt. Die Blutabnahme erfordert keine Nahrungskarenz ("nicht nüchtern") und kann zu einem beliebigen Tageszeitpunkt durchgeführt werden. 


    Sie erhalten für jeden kommenden Vorsorgetermin vorab ein Urinröhrchen zur morgentlichen häuslichen Befüllung am Termintag. Das erste Röhrchen dient der Chlamydienbestimmung und erfordert einen Erststrahlurin, alle folgenden einen Mittelstrahlurin. 


    Ergänzend dazu ist die Bestimmung des Antikörperstatus folgender Infektionserkrankungen sinnvoll:


    Diese Untersuchungen sind nicht Gegenstand der Mutterschaftsvorsorge und somit Selbstzahlerleistungen. 

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